Tatü, tata, der Krach ist da...
Im schwarz-grünen Koalitionsvertrag ist das Einrichten eines Polizeibeauftragten des Landes vorgesehen. Das mag erst mal verwundern, weil es gibt ja schon einen Polizeibeauftragten. Der neue Polizeibeauftragte soll aber - das ist der Kern des (grünen) Gedanken - beim Landtag statt beim Innenministerium angesiedelt und nicht nur Ansprechpartner für Polizistinnen und Polizisten sein, die Probleme haben. Sondern auch für Bürger, die wiederum Ärger mit der Polizei haben. Der Gesetzentwurf liegt inzwischen vor und auch der aktuelle Polizeibeauftragte Thorsten Hoffmann wurde gebeten, seinen Senf dazu zu geben. Der wurde nicht nur mittelscharf, sondern brennt ordentlich nach.
Die schriftliche Stellungnahme beginnt harmlos:
"Grundsätzlich begrüße ich den vorliegenden Gesetzentwurf, da hierdurch sichergestellt ist, dass auch zukünftig eine Polizeibeauftragte ihre Funktion und Aufgaben oder ein Polizeibeauftragter seine Funktion und Aufgaben unabhängig und in eigener Verantwortung wahrnehmen können."
Der zweite Satz birgt schon indirekte Kritik:
"Derzeit ist der Polizeibeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen „nur" für alle Beschäftigten in der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. Ich vermag nicht zu beurteilen, ob die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehene Zuständigkeit auch für Bürgerinnen und Bürger zu einem Interessenkonflikt führen könnte. Genauso wenig vermag ich einzuschätzen, wie sich diese doppelte Zuständigkeit auf die erforderliche vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Beschäftigten in der Polizei und den Vertreterinnen und Vertretern der Organisation auswirkt."
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So geht es fröhlich weiter. Auf insgesamt acht Seiten geht Hoffmann sehr ins Detail, bemängelt zum Beispiel, dass man als EU-Bürger bei der Polizei anfangen darf - aber als Polizeibeauftragter einen deutschen Pass haben soll. Hoffmann bekrittelt auch:
"Zudem ist gern. § 9 PolBeaufG NRW nur wählbar, wer die Befähigung zum Richteramt oder zu der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt hat. Dies führt zu einer sehr restriktiven Einschränkung der Wählbaren."
Später stellt er die Unabhängigkeit des neuen Polizeibeauftragten in Frage:
"Die oder der Polizeibeauftragte soll unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen sein. Gern. § 1 Abs. 1 PolBeaufG NRW obliegt der oder dem Polizeibeauftragten auch die Erfüllung ihr oder ihm erteilter Aufträge des Innenausschusses. In der Begründung hierzu wird ausgeführt, dass Absatz 1 die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten verpflichtet, diese Aufträge zu erfüllen. Eine solche Verpflichtung steht sowohl im Widerspruch zu unabhängig und weisungsfrei, als auch zu der folgenden Erläuterung, dass die Entscheidung. über ein Tätigwerden allein der oder dem Polizeibeauftragten obliegt."
Die Expertenanhörung - zu der auch Hoffmann geladen ist - findet am 12. November statt. Könnte interessant werden.
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